Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 20

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1985

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

06.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Hochschulprofessoren, Lehrer und Studenten

(1) Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen, wird in diesem Vertragstaat hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.

(2) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048496

Alte Dokumentnummer

N3198514084L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A20/NOR12048496

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