§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) befindet oder gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurde. Paragraph eins, Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 (Paragraph 75, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) befindet oder gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wurde.