Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 87

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Beweisverfahren

Paragraph 87,
  1. Absatz einsVorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,
  3. Absatz 3Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266,, 267 ZPO) anzuwenden.
  4. Absatz 4In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem Paragraph 20, BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.
  5. Absatz 5Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

Anmerkung

S. auch §§ 39 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 2 sowie 68, 74 Abs. 2 ASGG und 413 Abs. 5 ASVG (idFd. § 96 Z 11 lit. b ASGG).

Schlagworte

Amtswegiges Beweisverfahren, Außerstreitstellungen, Rückersatzpflicht, Befangenheit von Sachverständigen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014381

Alte Dokumentnummer

N1199326510J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P87/NOR12014381

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