Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 86
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Änderung der Klage
§ 86.Paragraph 86,
In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden. In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Paragraphen 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.
Anmerkung
S. auch die Zitate „§ 67 Abs. 1 Z 1“ und „§ 67 Abs. 2“ im § 68 ASGG. vgl. auch § 235 ZPO
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011346
Alte Dokumentnummer
N11985180160