Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 61

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 bis 7: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 9, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Wirkungen von Entscheidungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.
    1. Ziffer eins
      über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;
    2. Ziffer 2
      über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt, soweit nicht nach Absatz 4, anderes angeordnet ist;
    3. Ziffer 3
      über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 50, Absatz 2,
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht nach Absatz 4, anderes angeordnet ist. Urteile nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,
  4. Absatz 4In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Hemmung der Vollstreckbarkeit zur Gänze oder teilweise zu verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies beantragt wird und es die soziale Lage des Arbeitnehmers zuläßt; hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein laufendes Einkommen dem bisherigen laufenden Arbeitsentgelt im wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen mußte, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen, oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitnehmer schriftlich oder zu Protokoll erklärt hat, auf diese Vollstreckbarkeit zu verzichten.
  5. Absatz 5Für die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 4, Ziffer eins, genügt es, daß das Bestehen oder Nichtbestehen der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird; notwendig erscheinende ergänzende Bescheinigungsmittel hat das Gericht von Amts wegen aufzunehmen; dies erforderlichenfalls auch nach Schluß der Verhandlung, wobei sie in diesem Fall vom Vorsitzenden aufzunehmen sind; der Paragraph 183, Absatz eins und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden; die Paragraphen 134, Ziffer 3 und 183 Absatz 2, ZPO gelten nicht.
  6. Absatz 6Der Antrag nach Absatz 4, Ziffer eins, ist vor Schluß der Verhandlung zu stellen; die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit auf Grund eines solchen Antrags oder eines Verzichts des Arbeitnehmers nach Absatz 4, Ziffer 2, ist in das Urteil aufzunehmen; wird es mündlich verkündet, so kann sie der Ausfertigung des Urteils vorbehalten werden; gegen die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten auch für Rechtsverhältnisse, in denen auch nur eine Partei eine den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gleichgestellte Person (Paragraph 51, Absatz 2 und 3) ist.

Anmerkung

Zur „Beendigung des Verfahrens“ vgl. § 54 Abs. 5 letzter Satz ASGG.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015046

Alte Dokumentnummer

N1199439815J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P61/NOR12015046

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