Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gegenstand der Arbeitsrechtssachen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsArbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    1. Ziffer eins
      zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
    2. Ziffer 2
      zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2, handelt;
    3. Ziffer 3
      zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
    4. Ziffer 4
      zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
    5. Ziffer 5
      über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
    6. Ziffer 5 a
      Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
    7. Ziffer 6
      über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, gebührenden Bezüge;
    8. Ziffer 7
      zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
    9. Ziffer 8
      zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,.
  2. Absatz 2Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch II., römisch fünf., römisch VI., römisch VII. oder römisch VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Anmerkung

Es muss sich um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. § 1 JN Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Dritten fallen, sofern nicht die §§ 8, 52 ASGG zur Anwendung kommen, nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40091870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P50/NOR40091870

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