Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 42

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Sachverständigengebühren

Paragraph 42,
  1. Absatz einsEinem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
  2. Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
    2. Ziffer 2
      in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40021311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P42/NOR40021311

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