Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 61,
  1. Absatz einsFür die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den Paragraphen 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
  2. Absatz 2Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (Paragraph 14,), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Art. römisch fünf Ziffer 3,)

Anmerkung

Verweisung auf das zivilgerichtliche Verfahrensrecht

Schlagworte

Armenrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011246

Alte Dokumentnummer

N11985179030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P61/NOR12011246

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