Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
21.07.1995
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Verfahrenshilfe
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsFür die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den Paragraphen 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Absatz 2Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (Paragraph 14,), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Art. römisch fünf Ziffer 3,)
Anmerkung
Verweisung auf das zivilgerichtliche Verfahrensrecht
Schlagworte
Armenrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011246
Alte Dokumentnummer
N11985179030