(6)Absatz 6Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Mitbeteiligten untereinander haben, richtet sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder Mitbeteiligte gemäß Abs. 3 im Fall der Abweisung der Revision Anspruch hätte.Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Mitbeteiligten untereinander haben, richtet sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder Mitbeteiligte gemäß Absatz 3, im Fall der Abweisung der Revision Anspruch hätte.