Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 38

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

15.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Fristsetzungsantrag

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEin Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
  2. Absatz 2In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
      1. Litera a
        die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
      2. Litera b
        die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
  3. Absatz 3Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt,
    3. Ziffer 3
      das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
    4. Ziffer 4
      die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
  4. Absatz 4Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

Schlagworte

Bundesgesetz

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40231907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P38/NOR40231907

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