Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P38/NOR40095677

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