(1)Absatz einsDas Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.