Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Schriftsätze

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
  2. Absatz 2Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
  3. Absatz 3Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebührenpflicht besteht
      1. Litera a
        für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
      2. Litera b
        unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
    2. Ziffer 2
      Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
    3. Ziffer 3
      Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
    4. Ziffer 4
      Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Ziffer eins, Litera a, im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Ziffer eins, Litera b, im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
    5. Ziffer 5
      Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Ziffer eins, Litera a, der Eingabe anzuschließen, im Fall der Ziffer eins, Litera b, dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
    6. Ziffer 6
      Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
    7. Ziffer 7
      Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74,, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004,)

Schlagworte

Anwaltszwang, Dienststand, BGBl. Nr. 85/1953, BGBl. Nr. 267/1957,
BGBl. Nr. 194/1961

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40054203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P24/NOR40054203

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