Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 13

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 2,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
    1. Ziffer eins
      dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
    2. Ziffer 2
      dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  2. Absatz 2Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P13/NOR40148050

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