(2)Absatz 2Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Artikel 134, Absatz 2, B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.