Mitteilungspflicht
§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Paragraph 26 a, Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.