Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,)
  2. Absatz eins aAnmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,)
  3. Absatz 2Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
  4. Absatz 3Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
  5. Absatz 4Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001;
Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40132673

Navigation im Suchergebnis