Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch VfGH BGBl. I Nr. 95/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,) (1a)Absatz eins a(Anm.: aufgehoben durch VfGH BGBl. I Nr. 95/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,) (2)Absatz 2Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(3)Absatz 3Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(4)Absatz 4Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Im RIS seit
08.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40132673