Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 25a

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 25a

Inkrafttretensdatum

19.04.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Z 82

Text

Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
  2. Absatz 2Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
    1. Ziffer eins
      der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins,, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
    4. Ziffer 4
      im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4,, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;
    5. Ziffer 5
      die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist,
    2. Ziffer 2
      die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist, und
    3. Ziffer 3
      die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 4, WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.
  4. Absatz 4Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Absatz 2, erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40260995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P25a/NOR40260995

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