Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL II

Grundkapital und Aktionäre

Paragraph 8, (1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.

  1. Absatz 2Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen.
  2. Absatz 3Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt durch die Eintragung im Aktienbuch und die gleichzeitige Umschreibung der Aktien.
  3. Absatz 4Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048275

Alte Dokumentnummer

N3198414128L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A2P8/NOR12048275

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