Auskunftsverfahren
§ 9. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen. Paragraph 9, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.