(2)Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.