Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010920

Alte Dokumentnummer

N11984176980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/468/P6/NOR12010920

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