Grundsätze für die Verarbeitung
§ 5. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind. Paragraph 5, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.
(2)Absatz 2Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften nur in den in § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften nur in den in Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
(3)Absatz 3Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden; Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(4)Absatz 4Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke oder sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen. Diese Verpflichtung trifft, soweit sich die Ausdrucke oder sonstigen Datenträger in seiner Verfügungsgewalt befinden, den Verarbeiter.