Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben. Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua'' anzugeben.