Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua'' anzugeben.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010926

Alte Dokumentnummer

N11984177040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/468/P12/NOR12010926

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