Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010925

Alte Dokumentnummer

N11984177030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/468/P11/NOR12010925

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