(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 33f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 31 Absatz 3,, 33 Absatz eins und 33f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.