Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33f

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDen in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 31 Absatz 3,, 33 Absatz eins und 33f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 3Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036013

Alte Dokumentnummer

N2199219681J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P34/NOR12036013

Navigation im Suchergebnis