Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufes zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Paragraph 33 b, Ziffer 4, vorliegen oder wenn der Verkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum angekündigt werden soll. Die Bewilligung ist außerdem zu verweigern, wenn der Verkauf in die Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten, vom 15. November bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, es sei denn, es handelt sich um die Fälle des Todes des Gewerbetreibenden, um Elementarereignisse oder andere ebenso rücksichtswürdige Fälle. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht volle drei Jahre, so ist die Bewilligung nur in den Fällen des Todes des Gewerbetreibenden, von Elementarereignissen oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.
  4. Absatz 4Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort des Ausverkaufes;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. Ziffer 4
      den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036009

Alte Dokumentnummer

N2199219677J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33c/NOR12036009

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