Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 20

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

Paragraph 20,
  1. Absatz einsUnterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
  2. Absatz 2Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (Paragraph 15,) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.

    Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033593

Alte Dokumentnummer

N2198422016S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P20/NOR12033593

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