Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 10

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 4,)
  2. Absatz 2Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  4. Absatz 4Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033583

Alte Dokumentnummer

N2198422006S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P10/NOR12033583

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