Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 9b

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Kommerzielles Online-Angebot

Paragraph 9 b,

Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (Paragraph 8 a,) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach Paragraph 3, Absatz 5, für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der Paragraphen 18 und 31c.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P9b/NOR40119496

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