§ 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B-VG). Paragraph 106, Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu Paragraph 105, sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, B-VG).