Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) Art. 2

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1984

Typ

Vertrag - Burundi

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2

Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischen Fachkräften nach Burundi gemäß Artikel eins, Absatz 3, insbesondere nachstehende Begünstigungen und Leistungen zu gewähren:

  1. Ziffer eins
    Die Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für von österreichischer Seite bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in Burundi;
  2. Ziffer 2
    Befreiung des Übersiedlungsgutes und der für den persönlichen Gebrauch der österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen;
  3. Ziffer 3
    Beistellung geeigneter und angemessen eingerichteter Wohnungen für die österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige oder Leistung der angemessenen Kosten für eine derartige Wohnung in bar;
  4. Ziffer 4
    Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges verbundenen Abgaben und Gebühren, soweit die Einfuhr innerhalb von sechs Monaten nach Ankunft der österreichischen Fachkräfte in Burundi erfolgt. Diese Bestimmung findet nur auf ein Kraftfahrzeug pro Familie Anwendung. Erforderlichenfalls wird eine Verlängerung dieser Frist gewährt werden. Sofern ein nach diesen Bestimmungen eingeführtes Kraftfahrzeug von diesen Personen aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr benützt werden kann, gelten diese Bestimmungen auch bei der Einfuhr eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese Einfuhr unbefristet erfolgen kann;
  5. Ziffer 5
    Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport einschließlich Hafen- und Lagergebühren sowie der Kosten einer Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht, Vorheriger SuchbegriffDiebstahl und Transportschäden sowie Transportverlust ab Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Burundi für die in Ziffer 2 und 4 genannten Gegenstände;
  6. Ziffer 6
    Vorsorge für ärztliche, einschließlich chirurgischer und zahnärztlicher Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt und Übernahme der dafür erforderlichen Kosten;
  7. Ziffer 7
    unverzügliche Ausstellung von Ausweisen für die österreichischen Experten, soweit sie zur Erleichterung der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sowie entsprechender Ausweise für deren Familienangehörige;
  8. Ziffer 8
    Jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr der in Ziffer 2 und 4 genannten Gegenstände, Gewährung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige sowie Gewährung der uneingeschränkten Bewegungsfreiheit und Übernahme der Reisekosten innerhalb Burundis;
  9. Ziffer 9
    Gewährung der oben angeführten Vorrechte zumindest in dem Umfang, wie sie den meistbegünstigten Fachkräften jeglicher anderer Staatsangehörigkeit eingeräumt werden;
  10. Ziffer 10
    Gewährung desselben Schutzes für die österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige zumindest wie er den meistbegünstigten Fachkräften internationaler Organisationen in der Republik Burundi gegeben wird.

Schlagworte

Zoll, Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000779

Dokumentnummer

NOR12010845

Alte Dokumentnummer

N1198415326S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/325/A2/NOR12010845

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