Bundesrecht konsolidiert

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Waschmittelgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpackung, Dosierung und Teststreifen

Paragraph 6,

Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923,, entsprochen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung von Waschmitteln zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen zur Bestimmung der Wasserhärte an den Letztverbraucher erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133324

Alte Dokumentnummer

N8198411509Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/300/P6/NOR12133324

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