Verpackung, Dosierung und Teststreifen
§ 6.Paragraph 6,
Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, entsprochen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung von Waschmitteln zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen zur Bestimmung der Wasserhärte an den Letztverbraucher erlassen werden. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923,, entsprochen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung von Waschmitteln zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen zur Bestimmung der Wasserhärte an den Letztverbraucher erlassen werden.