Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.04.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 8
(1)Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können
in Österreich bei der Kraftfahrbehörde erster Instanz, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben,
in Liechtenstein bei der Regierung,
die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.
(2)Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person. (3)Absatz 3Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Gesetzesnummer
10005538
Dokumentnummer
NOR12060943
Alte Dokumentnummer
N4198313166L