Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.04.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerschein) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Gesetzesnummer
10005538
Dokumentnummer
NOR12060941
Alte Dokumentnummer
N4198313164L