Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein) Art. 2

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1983

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann behördliche Schrifstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005538

Dokumentnummer

NOR12060937

Alte Dokumentnummer

N4198313160L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/64/A2/NOR12060937

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