Bundesrecht konsolidiert

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Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch § 2

Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 499/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2: ab 1. 1. 1986 (Art. II BGBl. Nr. 499/1985)

Text

§ 2.
  1. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  2. (2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10004377

Dokumentnummer

NOR12048410

Alte Dokumentnummer

N3198510594T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/628/P2/NOR12048410

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