Bundesrecht konsolidiert

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Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch § 2

Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 499/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2: ab 1. 1. 1986 (Art. II BGBl. Nr. 499/1985)

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIst die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  2. Absatz 2Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Paragraph 20, Absatz eins und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10004377

Dokumentnummer

NOR12048410

Alte Dokumentnummer

N3198510594T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/628/P2/NOR12048410

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