§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.Paragraph 2, (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2)Absatz 2Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein.Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Paragraph 20, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein.