Bundesrecht konsolidiert

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Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1983

Außerkrafttretensdatum

06.12.1985

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983)

Text

Paragraph 2, (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972.

  1. Absatz 2Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Paragraph 20, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein.

Gesetzesnummer

10004377

Dokumentnummer

NOR12047896

Alte Dokumentnummer

N3198311648S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/628/P2/NOR12047896

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