Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11
BGBl. Nr. 627/1983)
Text
1. ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsUnternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.Unternehmer der im Paragraph 3, angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2)Absatz 2Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10004374
Dokumentnummer
NOR12047831
Alte Dokumentnummer
N3198310446N