Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten: Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Autogen- und Elektroschweißen,
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.