Bundesrecht konsolidiert

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Schlosser-Meisterprüfungsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SchlosserNächster Suchbegriff-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Messen,
  2. Ziffer 2
    Anreißen,
  3. Ziffer 3
    Bohren,
  4. Ziffer 4
    Drehen,
  5. Ziffer 5
    Schleifen,
  6. Ziffer 6
    Fräsen,
  7. Ziffer 7
    Hobeln,
  8. Ziffer 8
    Feilen,
  9. Ziffer 9
    Schmieden,
  10. Ziffer 10
    Autogen- und Elektroschweißen,
  11. Ziffer 11
    Passen,
  12. Ziffer 12
    Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  1. Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schweißen, Autogenschweißen, Prüfungsdauer, Praxis

Gesetzesnummer

10006760

Dokumentnummer

NOR12073720

Alte Dokumentnummer

N51983174200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/510/P2/NOR12073720

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