Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft. (2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.