Bundesrecht konsolidiert

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Schlosser-Meisterprüfungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlosser-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.

Anmerkung

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.

Gesetzesnummer

10006760

Dokumentnummer

NOR12073728

Alte Dokumentnummer

N51983174280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/510/P10/NOR12073728

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