Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20a
Inkrafttretensdatum
01.09.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2021
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.Paragraph 20 a,
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Schlagworte
Schulbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40087598