Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20a

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Außerordentliche Unterstützung

Paragraph 20 a,

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

Schlagworte

Schulbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40087598

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