Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 17.
  1. Absatz einsTritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121100

Alte Dokumentnummer

N7198320699J

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