Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
  3. Absatz 3Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
  4. Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
  6. Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
  7. Absatz 7Anmerkung, Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
  8. Absatz 8Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153555

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