Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
(2)Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.Die Anwendung des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,) (4)Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6)Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
Im RIS seit
16.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40136208