Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
12.07.2001
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Beachte
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 18 Abs. 4 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 16.
(1)Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
(2)Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3)Absatz 3Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4)Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6)Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR12127009
Alte Dokumentnummer
N7199761050J