Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte

Zu Abs. 3: Erscheint durch § 18 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16.
  1. Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
  2. Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
  3. Absatz 3Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  4. Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
  6. Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12127009

Alte Dokumentnummer

N7199761050J

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