Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 186/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16.
  1. Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
  2. Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
  3. Absatz 3Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  4. Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
  6. Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124672

Alte Dokumentnummer

N7199326818J

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