Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16
Inkrafttretensdatum
09.09.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 16.
(1)Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 10)Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Art. I Z 5; Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Art. I Z 10) (2)Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3)Absatz 3Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4)Absatz 4Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6)Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 6)über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Art. I Z 6)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR12121099
Alte Dokumentnummer
N7198320698J