Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 14

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anträge

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß Paragraph 11 a, bedarf keines besonderen Antrages.
  2. Absatz 2Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
  3. Absatz 3Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.
  4. Absatz 4Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
  6. Absatz 6Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, durch Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Familienverhältnis

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153551

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